Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Mietverträge und Vereinbarungen der Firma Y. Yanc GmbH, Großer Kuhlenweg 50, 26125 Oldenburg. Abweichende Bedingungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies zwischen Y. Yanc GmbH (Vermieter) und seinem Vertragspartner (Mieter) schriftlich vereinbart ist.
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Mieter spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Mieter im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem (elektronischen) Wege angeboten werden. Die Zustimmung des Mieters gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn der Vermieter in seinem Angebot besonders hinweisen.

2. Nutzungsbestimmung:
Der Vermieter überlässt dem Mieter den im Mietvertrag näher bezeichneten „Lagerplatz“, im Folgenden auch das „Mietobjekt“ genannt, verbunden mit dem Recht auf Belegung und Nutzung im vertragsgegenständlichen Sinne. Eine Untervermietung oder eine (teilweise) Überlassung des Mietobjektes an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt ausschließlich zur Einlagerung zulässiger Waren zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung ist nicht gestattet.
Der Vermieter muss durch den Mieter nicht über die Natur, die Beschaffenheit, die Bedeutung oder den Wert der einzulagernden Waren unterrichtet werden. Der Vermieter schuldet neben der Überlassung des Mietobjekts keine weiteren Leistungen. Insbesondere werden durch den Abschluss des Vertrages keine Bewachungs- und Verwahrungspflichten begründet.
Das Mietobjekt sowie alle Einrichtungen des Vermieters sind durch den Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen pfleglich zu behandeln. Für Zuwiderhandlungen haftet der Mieter.
Das Mietobjekt ist ausschließlich für Lagerzwecke bestimmt. Eine anderweitige Nutzung, insbesondere als Wohnstätte, Büro oder Geschäftsanschrift ist nicht gestattet.
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt nur in der Weise zu nutzen, als dass hieraus keine Gefahren und/oder Schäden für Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter sowie keine Umweltschäden entstehen. Dem Mieter ist es untersagt:
 Poster, Plakate oder Schilder innerhalb sowie außerhalb des Mietobjektes anzubringen.
 Elektronische Geräte gleich welcher Art zu betreiben oder anzubringen
 Leitungen jeglicher Art zu verlegen.
 Feste Elemente zu errichten.
 Die Wände des Mietobjektes in ihrer Substanz zu beeinträchtigen, insbesondere anzubohren oder zu streichen.
Von der Einlagerung sind insbesondere ausgeschlossen:
 Verderbliche Güter
 Abfälle jedweder Art
 Gegenstände die Rauch oder Gerüche absondern
 Kunst- und/oder Sammlerstücke sowie Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, z. B. Pelze, Schmuck,
Edelsteine, Edelmetalle, Geld, Wertpapiere, Urkunden und Dokumente im Wert von mehr als 10.000,00 €
 Möbel und Garnituren, deren Wert einen Betrag von 10.000,00 € übersteigt, vorbehaltlich einer gesonderten
Vereinbarung
 Lebende und tote Tiere sowie Pflanzen
 Streichhölzer, Feuerzeuge, Feuerwerkskörper, Feuerwaffen, Munitionen und Sprengstoffe.
Spraydosen/Aerosolbehälter
 Illegale Substanzen sowie illegal erworbene Gegenstände, Schmuggel- und/oder Hehlerware, Diebesgut, Drogen
 Chemikalien und Substanzen, die als entflammbar, explosiv, brennbar, giftig, ätzend, oxidierend, unter Druck
stehend oder als umweltgefährdende oder gesundheitsgefährdende Stoffe gekennzeichnet sind und/oder
besonderen Lagerbedingungen unterliegen
 Substanzen, die als reizend, sensibilisierend, krebserregend und erbgutverändernd gekennzeichnet sind und/oder
besonderen Lagerbedingungen unterliegen
Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Eine Haftung des Vermieters wird ausgeschlossen. Im Falle jeder Zuwiderhandlung hat der Mieter dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3. Sicherheitsbestimmungen:
Auf dem Gelände und in dem Gebäude herrscht striktes Rauchverbot. Der Mieter ist verpflichtet, die Sicherheits- und Brandschutzregeln einzuhalten. Der Zugang zu Feuerlöschern, Hydranten, Rauchmeldern, Schaltschränken etc. darf weder versperrt, verdeckt noch behindert werden. Notausgänge sind freizuhalten und nur im Notfall zu benutzen. Kommt es durch den Mieter, ihn begleitende Personen oder Erfüllungsgehilfen zur Auslösung eines Fehlalarms, ist der Mieter dem Vermieter zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gleiches gilt im Falle der Auslösung eines Fehlalarms der Brandschutzeinrichtungen.
Eingelagerte Waren dürfen nicht über die Begrenzung des Mietgegenstandes hinausragen.
Dem Mieter ist es nicht gestattet, außerhalb seines Lagerplatzes Gegenstände oder Müll abzustellen oder kurzfristig zu lagern. Der Vermieter ist berechtigt, etwaige Gegenstände auf Kosten des Mieters zu entfernen, ohne dass es einer vorherigen Aufforderung gegenüber dem Mieter bedarf. Im Falle jeder Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,00 €/Gegenstand sowie zur Zahlung einer Entsorgungspauschale in Höhe
von 150,00 €/m³.
Dem Mieter ist bekannt, dass der Standort und das Mietobjekt kamera- und videoüberwacht sind. Die Überwachung sowie die Speicherung und Verarbeitung der hierdurch erlangten Daten dienen dem Schutz des Eigentums sowie der Aufklärung von Eigentumsdelikten. Der Mieter stimmt der dauerhaften Kamera- und
Videoüberwachung sowie der Speicherung und Verarbeitung der hierdurch erlangten Daten ausdrücklich zu.

4. Zugang zum Mietobjekt:
Der Vermieter ist berechtigt, die bei Abschluss dieses Vertrages geltenden Öffnungszeiten zu ändern, sofern die geänderten Öffnungszeiten dem Mieter zuvor, mindestens mit einer Frist von 30 Tagen mitgeteilt wurden. Ausreichend hierfür ist auch die Bekanntmachung der geänderten Öffnungszeiten durch Aushang in dem Mietobjekt.
Das Mietobjekt ist während der Öffnungszeiten mittels eines elektronischen Zugangscodes zugänglich.
Der Mieter hat den Zugangscode sorgfältig aufzubewahren und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben. Bei Verlust des Zugangscodes kann dieser über die Kontaktmöglichkeiten auf der Webseite über den Vermieter reaktiviert werden. Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietzeit mit einem hierfür geeigneten Schloss an der dafür vorhandenen Einrichtung zu sichern. Der
Mieter ist selbst für eine sach- und fachgerechte Sicherung des Mietobjektes sowie die Aufbewahrung der Schlüsselverantwortlich.
Türen und Tore sind nach dem Passieren geschlossen zu halten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung haftet der Mieter dem Vermieter für alle entstehenden Schäden. Fahrzeuge dürfen nur auf den hierfür vorgesehenen
Parkflächen abgestellt werden. Der Zugang zu den Notausgängen darf nicht behindert werden. Fahrzeuge dürfen nur während der Anwesenheit auf dem Gelände geparkt werden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, das geparkte Fahrzeug auf Kosten des Halters abzuschleppen.

5. Gewährleistung und Haftung:
Der Vermieter haftet für bei Vertragsabschluss bereits vorhandene Mängel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wenn er die Mietermängelfreiheit bei Vertragsabschluss zugesagt oder vorgespiegelt hat. Treten Mängel auf, die die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts wesentlich herabsetzen und die der Mieter nicht selbst beseitigen muss, so hat der Mieter zunächst nur einen Anspruch darauf, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist ab Anzeige des Mangels behoben wird. Ist die Mängelbeseitigung erfolglos, unzumutbar oder unmöglich, so hat der Mieter die gesetzlichen Ansprüche auf Mietminderung und außerordentliche Kündigung.
Minderungsansprüche sind aber ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer Ursache außerhalb der Sphäre des Vermieters beruht. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters einschließlich des Verhaltens seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung sonstiger Pflichten, unerlaubter Handlungen und gemäß §§ 280, 281 BGB auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vermieter haftet also nur dann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Vermieter haftet daher nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Waren entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Einwirkungen sind, es sei denn, dass der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat. Dies gilt auch für Schäden, die durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur dann, wenn wesentliche oder typische Vertragspflichten verletzt werden.
Wird das Mietobjekt und dazugehörende Einrichtungen und Anlagen durch den Mieter, zu seinem Betrieb gehörende Personen oder Dritte, die sich mit Wissen, Duldung und auf Veranlassung des Mieters im oder am Mietobjekt aufhalten, beschädigt, ist der Mieter ersatzpflichtig.

6. Mietzins und Kaution:
In dem vereinbarten Mietzins sind Betriebs- und Nebenkosten enthalten.
Der Vermieter ist berechtigt, sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution zu befriedigen, sofern dieser Bestandteil des Mietvertrages ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, die Kaution auf den vereinbarten Betrag aufzufüllen.
Der Mieter kann gegenüber den Forderungen des Vermieters aus diesem Vertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

7. Option von Y. Yanc GmbH zur Umsatzsteuer:
Y. Yanc GmbH weist darauf hin, dass die Option zur Umsatzsteuer ausgeübt wurde. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer im Sinne des §2 UstG handelt und die Vermietung für dessen Unternehmen erfolgt, sichert dieser zu, dass er das Mietobjekt ausschließlich für Umsätze verwenden wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

8. Sicherungsübereignung:
Der Mieter (Sicherungsgeber) überträgt dem Vermieter (Sicherungsnehmer) an allen Gegenständen, die während der Dauer des Mietverhältnisses in dem Mietobjekt eingelagert werden, diejenigen Rechte, die ihm selbst zustehen. Die sicherungsübereigneten Gegenstände werden im Folgenden auch als das „Sicherungsgut“ bezeichnet. Soweit der Mieter ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an den als Sicherheit dienenden Gegenständen hat, überträgt er hiermit dem Vermieter dieses Anwartschaftsrecht. Soweit der Mieter Eigentümer oder Miteigentümer der eingelagerten Gegenstände ist, überträgt er dem Vermieter das Eigentum oder Miteigentum. Die Sicherungsübereignung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mit mehr als einer Rate in Verzug gerät. Die Übergabe des Sicherungsgutes wird in allen Fällen dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt. Der Mieter erteilt dem Vermieter bereits jetzt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwertung des Sicherungsgutes nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Der Vermieter ermächtigt den Mieter bis auf jederzeit zulässigen Widerruf über das Sicherungsgut zu verfügen und dieses aus der Mietsache zu entfernen. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, sofern der Wert der übertragenden Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung ist auflösend bedingt, sofern das Sicherungsgut aus der Mietsache entfernt wird. Bei Eintritt der auflösenden Bedingung erhält der Mieter das Eigentum oder Miteigentum wie auch ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf
Eigentumserwerb zurück.
Befindet sich der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mit mehr als einer Rate in Verzug und hat der Vermieter wegen dieses Zahlungsverzuges das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, oder hat der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses trotz Fristsetzung nicht geräumt, ist der Vermieter berechtigt, das Sicherungsgut in seinen unmittelbaren Besitz zu nehmen und es nach eigenem Ermessen zu verwerten, und zwar durch freihändigen Verkauf. Unverwertbare und/oder offensichtlich wertlose Gegenstände können von dem Vermieter entsorgt werden.
Der Mieter räumt dem Vermieter nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung ausdrücklich das Recht ein, die Mietsache zu betreten und sich den unmittelbaren Besitz an den eingebrachten Gegenständen zu verschaffen.

9. Versicherung:
Das Lagergut ist durch den Vermieter nicht versichert. Bei Privatpersonen ist in der Regel das Lagergut über die eigene Hausratversicherung versichert. Der Mieter ist verantwortlich für die Prüfung und Durchführung der Versicherung, wenn gewünscht. Bei gewerblichen Mietern ist eine gesonderte Versicherung des Lagerguts durch den Mieter sicherzustellen. Gewerbliche Mieter sind gesetzlich verpflichtet eine entsprechende Versicherung abzuschließen.

10. Betreten der Mietsache durch den Vermieter:
Der Vermieter oder die von ihm beauftragten Personen dürfen die Mietsache in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der Öffnungszeiten betreten, um den Zustand zu überprüfen. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer), auch diejenige autorisierter Personen, unverzüglich mitzuteilen.

11. Bauliche Änderung, Instandhaltung, Wechsel des Mietobjekts:
Der Vermieter darf bauliche Änderungen und notwendige Ausbesserungsarbeiten auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Ein Mietminderungsrecht wird ausgeschlossen.
Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig über etwaige bauliche Änderungen informieren.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über etwaige Mängel im Mietobjekt zu informieren. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter einen Schaden in der Anlage verursacht hat.
Der Mieter erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, einen Wechsel des Mietobjektes innerhalb der Anlage zuzustimmen, soweit dies erforderlich ist, um die Funktionalität sowie die Auslastung der Anlage zu erhalten und/oder zu erhöhen. Bei einem Wechsel des Mietobjektes wird der Vermieter die Interessen des Mieters hinlänglich berücksichtigen. Das neue Mietobjekt muss sich nach Art und Umfang an dem bisherigen Mietobjekt orientieren. Kosten entstehen dem Mieter in Folge des Umzuges nicht. Etwaige Kosten hierfür hat der Vermieter zu tragen.

12. Fristlose Kündigung:
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn sich der Mieter mit einer Monatsmiete in Verzug befindet oder trotz wiederholter Abmahnung gegen die bestehenden Nutzungs- und Zugangsregelungen sowie gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt.

13. Beendigung des Mietverhältnisses:
Eine Kündigung des Mietverhältnisses hat über den Kündigungsbutton im persönlichen Webportal zu erfolgen. Der Mieter ist verpflichtet bei Beendigung der Mietzeit das Mietobjekt vollständig geräumt und gereinigt an den Vermieter spätestens aber am letzten Tage der Mietzeit zurückzugeben. Überlassenes Zubehör und überlassene Einrichtungen sind funktionstüchtig und gereinigt zurückzugeben. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB wird ausdrücklich abbedungen.

14. Gerichtsstand:
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Ort Oldenburg, an dem die Geschäftsadresse des Vermieters ist.